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Hinweisgebersystem

Meldestelle

Hinweisgebersystem nach EU-Richtlinie

 

Über das Hinweisgebersystem (HinSchG) haben alle Personen die Möglichkeit, Hinweise anonym und ohne Risiko persönlicher Konsequenzen zu melden. Mit Einführung des Hinweisgebersystems setzen der AWO Kreisverband Mansfeld-Südharz e. V. und die AWO Soziale Dienstleistungen "Am Rosengarten" gGmbh die EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, um.

 

Die Meldeplattform erreichen Sie hier oder durch Nutzung des nebenstehenden QR-Codes. Alternativ können Sie die entsprechenden Beauftragten unter folgenden E-Mail-Adressen kontaktieren:

 

Für den AWO Kreisverband Mansfeld-Südharz e. V.:

 

 

Für die AWO Soziale Dienstleistungen "Am Rosengarten" gGmbH:

 

 

Oberstes Prinzip der hier verwendeten Meldeplattform ist der Schutz des Hinweisgebers.

 

Was melde ich über das Hinweisgebersystem?

 

Missstände/Verstöße die gegen Gesetze, Rechtsvorschriften sowie gegen menschen- und umweltrechtliche Aspekte verstoßen und ein Bußgeld oder strafrechtliche Konsequenzen haben können.

 

Missstände/Betrug/Diebstahl/Verstöße gegen Arbeits- und Dienstanweisungen, internen Richtlinien und Vorgaben.

 

Vorgehen

 

  • Mitarbeitende und Dritte im betrieblichen Kontext können Verstöße gegen geltende Gesetze und Rechtsvorschriften sowie unternehmenseigene Richtlinien, Verfahrens- oder Arbeitsanweisungen über ein integriertes Hinweisgebersystem melden

  • Meldende erhalten innerhalb von 7 Tagen eine Bestätigung über den Eingang ihres Hinweises, nach Abgabe des Hinweises haben die Hinweisgebenden die Möglichkeit, die Nachverfolgbarkeit ihrer Meldung nachzuvollziehen, im Rahmen dieser Nachverfolgbarkeit wird die Anonymität ebenso gewahrt

  • eingehende Hinweise werden von der internen Meldestelle auf Stichhaltigkeit (Beweiskraft) geprüft, liegt diese Stichhaltigkeit vor, erfolgen interne Untersuchungen und ggf. die Kontaktaufnahme mit dem Hinweisgeber über das Hinweisgebersystem, nach abgeschlossener Prüfung wird ein Maßnahmenvorschlag formuliert und zugesendet, liegt keine Stichhaltigkeit vor, wird das Verfahren eingestellt

  • bei Durchführung von Folgemaßnahmen (Offenlegung der Identität oder Rückschluss oder Rückschluss auf Identität möglich) basierend auf der Meldung des Hinweisgebers ist die schriftliche Einwilligung in die Weitergabe der Informationen des Meldenden erforderlich

  • eine finale Rückmeldung zu seinem gemeldeten Hinweis kann der Hinweisgeber innerhalb von 3 Monaten erwarten, Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen, sowie die Gründe hierfür

 

Das Verbot und die Unterlassung von Repressalien gegenüber Hinweisgebern werden zu jeder Zeit beachtet.